1. Geltungsbereich
1.1 Personalberatungen (Direktvermittlung, Direct Search) und Consulting-Trainings und Coaching Leistungen durch Barbara Stampf, im Folgenden kurz BST genannt. Die AGB gelten ebenso für alle künftigen Verträge, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen. Hiervon abweichende AGB des Auftraggebers erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von BST ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber oder durch inhaltlich übereinstimmende E-Mails zustande. Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von BST vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber bzw. durch Aufnahme der Tätigkeit für den Kunden im Consulting Bereich zustande
3. Leistungsumfang – Recruitment
3.1 Leistungsgegenstand der Personalvermittlung&Headhunting ist die Suche, Auswahl und Namhaftmachung eines dem Auftrag, insbesondere einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil bzw. einer Positionsbeschreibung, entsprechenden Bewerbers durch BST. Darüber hinausgehende Leistungen (Inseratschaltung, Testverfahren, Reisespesen etc.) sind gesondert zu vergüten. Leistungsgegenstand im HR, Coaching und Trainingsbereich ist die mit dem Kunden definierte Beratungsleistung.
3.2 Das im Zusammenhang mit der Vermittlung von BST erstellte Kandidatenprofil und den Kandidaten wird der Auftraggeber gründlich prüfen. Die Auswahl eines Bewerbers trifft der Auftraggeber selbst. Die von BST erbrachten Leistungen beruhen auf den Auskünften und Informationen von Bewerbern und Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben kann BST nicht übernehmen. In keinem Fall haftet BST dafür, dass Bewerber für die Zwecke des Auftraggebers geeignet sind. Ebenso wird eine Haftung für das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um berechtigt in Österreich arbeiten und leben zu dürfen, ausgeschlossen.
3.3 Für Leistungen im Bereich Direct Search sichert der Auftraggeber zu, dass BST das einzige Unternehmen ist, dem ein konkreter Suchauftrag erteilt wurde. Um eine einheitliche Beurteilung und objektive Auswahl der Bewerber zu ermöglichen, ist es notwendig, alle Kandidaten einem einheitlichen Selektionsverfahren zu unterziehen. Dies betrifft auch Interessenten, die vom Auftraggeber ins Gespräch gebracht werden.
4. Verrechnung Recruitment
4.1 Das Vermittlungshonorar beträgt einen vereinbarten Prozentsatz vom zukünftigen mit dem vorgeschlagenen Bewerber vereinbarten Brutto-Jahreseinkommen. Das der Berechnung zugrunde liegende Brutto-Jahreseinkommen versteht sich unter Einschluss des gesamten Entgeltes, einschließlich Weihnachtsremuneration, Urlaubsentgelt und variabler Gehaltsbestandteile im ersten Dienstjahr.
4.2 Der Honoraranspruch entsteht, wenn zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem von BST vorgeschlagenen Bewerber ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige ein Beschäftigungsverhältnis (auch geringfügig, Teilzeit, befristet) begründende Vereinbarung abgeschlossen worden ist oder der Bewerber auf sonst eine Art für den Auftraggeber tätig wird. Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen vom Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von BST nicht. Ein Honoraranspruch entsteht auch dann zur Gänze, wenn ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem von BST vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag (selbstständig oder unselbstständig) abschließt bzw. eine Einstellungszusage abgegeben wurde oder der Kandidat sonst für den Dritten tätig wird. Zur Verpflichtung der vertraulichen Behandlung von Bewerbungsunterlagen siehe Punkt 7.1.
4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, BST unverzüglich den Abschluss einer den Honoraranspruch begründenden Vereinbarung nachzuweisen. Hierbei hat der Auftraggeber gegenüber BST die Höhe des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens nach der vorangegangenen Definition mitzuteilen. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist BST berechtigt, ein für die Qualifikation des Bewerbers marktübliches Brutto-Jahreseinkommen zugrunde zu legen.
4.4 Hat sich ein von BST vorgeschlagener Kandidat bereits direkt bei dem Auftraggeber beworben und befindet sich in einem aktiven Bewerbungsverfahren, ist der Auftraggeber verpflichtet, BST unverzüglich nach Erhalt der Daten des Kandidaten davon zu unterrichten. In diesem Fall erbringt BST keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Kandidaten. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, wird BST weiterhin Leistungen erbringen und entsprechend verrechnen.
Im Verlauf der Abwicklung eines Auftrags können unvorhergesehene, nicht von BST zu vertretende Umstände den Auftraggeber veranlassen, einen Auftrag aufzuheben. In einem solchen Fall verrechnet BST anteilig die Leistungen, die bis zum Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers erbracht wurden.
4.5 Hat sich der vorgeschlagene Kandidat zu einem früheren Zeitpunkt beim Auftraggeber beworben, befindet sich aber in keinem aktiven Bewerbungsprozess beim Auftraggeber („ist in der Datenbank“), wird der Kandidat als honorarrelevant im Sinne der vorangegangenen Verrechnungsregeln gewertet.
4.6 Sonderleistungen wie z. B. anzeigengestützte Personalsuche in Printmedien oder Eignungstests sind zwischen BST und dem Auftraggeber gesondert schriftlich zu vereinbaren. Reisekosten, die BST im Rahmen eines Auftrags für Tätigkeiten auf Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
4.7 Für die Verrechnung einer Leistung im Bereich Direct Search gilt zusätzlich noch Folgendes: Wenn im Verlauf eines Auftrags mehr als ein Kandidat eingestellt oder selbstständig bzw. unselbstständig beschäftigt wird, stellt BST für jeden zusätzlich eingestellten Kandidaten ein entsprechendes weiteres Honorar in Höhe des vereinbarten Honorars in Rechnung.
5. Recruitment und Daten
5.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Daten von abgelehnten Bewerbern zu speichern, an Dritte weiterzugeben und abgelehnte Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der nächsten 2 Jahre ab Weitergabe der Daten von BST in seinem Unternehmen, einem Tochterunternehmen oder Kundenunternehmen zu beschäftigen (unabhängig von der Dienstform) oder an diese zu vermitteln. Eine Beschäftigung während der Dauer dieser Frist führt zur Verrechnung des Vermittlungshonorars.
6. Haftung
6.1 BST wählt Arbeitskräfte bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Auftraggebers mit hoher kaufmännischer Sorgfalt aus. Mangels anderer Vereinbarung hat BST nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung des Dienstnehmers einzustehen.
6.2 Bei Verletzung dieser Verpflichtung haftet BST gegenüber dem Auftraggeber nur für den unmittelbar durch Auswahlverschulden entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch nur insoweit, als BST bei der Auswahl vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen begangen hat und die mangelnde Eignung der Arbeitskraft nicht ohnehin für den Auftraggeber erkennbar war.
Insbesondere haftet BST daher nicht für beim Auftraggeber entstandene mittelbare Schäden, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn.
6.3 BST haftet keinesfalls, soweit der Arbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie z. B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut wird. Es obliegt dem Auftraggeber allein, sich gegen derartige Risiken zu schützen.
6.4 Die Haftung von BST im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist jedenfalls mit der Höhe des jeweiligen Jahresumsatzes der Leistungen des Auftragnehmers, höchstens jedoch mit EUR 5.000,– beschränkt.
7. Datenschutz
7.1 Bewerbungsunterlagen, die dem Auftraggeber durch BST übermittelt werden, bleiben im Eigentum von BST. Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend an BST zu retournieren bzw. zu vernichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder Bewerbungsunterlagen noch Daten der von BST vorgeschlagenen Kandidaten an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren. Beide Vertragsparteien unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten können zum Zwecke der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrages bzw. von Einzelverträgen gespeichert werden.
7.2 Der Auftraggeber und BST verpflichten sich wechselseitig, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen Mitarbeitern nur insoweit offenbart werden, als dies zur Erfüllung der Leistungen der jeweiligen Vertragspartei aus diesem Vertragsverhältnis erforderlich ist. Soweit der Auftraggeber dem Mitarbeiter von BST Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anvertraut oder zugänglich macht, übernimmt BST hierfür keine Haftung.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
8.1 BST ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
a. der Auftraggeber mit einer Zahlung, zu der er gegenüber BST verpflichtet ist, trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist mit mehr als 7 Tagen in Verzug ist;
b. der Auftraggeber gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung fortgesetzt verstößt;
8.2 Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden aus einem solchen Grund die überlassenen Arbeitskräfte von BST zurückberufen, kann der Auftraggeber gegenüber BST keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz, geltend machen.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
9.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen BST und dem Auftraggeber ist das für 9500 Villach sachlich zuständige Gericht.
10. Schriftform
10.1 Jegliche Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen von BST firmenmäßig unterfertigt werden.
11. Salvatorische Klausel
11.1 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vertrages und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht.
12. Hinweise zur Sprachregelung
12.1 Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet und jeweils die m ännliche Form verwendet. Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.